KAUF VON IMMOBILIEN IN FRANKREICH DURCH EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN

Es gibt kein rechtliches Hindernis für den Erwerb von Immobilien in Frankreich durch ein ausländisches Unternehmen. Die anwendbare Besteuerung kann jedoch zu Schwierigkeiten und Rechtsstreitigkeiten führen.


Die Besteuerung von Mieten und Immobilienkapitalgewinnen
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Sobald der Gewinn aus der Vermietung von Immobilien seinen Ursprung in Frankreich hat, unterliegen die erzielten Erträge den Körperschaftsteuersätzen. Die Regeln für die Ermittlung des Gewinns sind die des BIC-Systems (Industrial and Commercial Profit).

Die Ausschüttung von Gewinnen an die Aktionäre wird als Dividende besteuert und unterliegt in den meisten Fällen auch der in Frankreich geltenden Besteuerung.

Mit wenigen Ausnahmen sind Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Immobilien in dem Land steuerpflichtig, in dem sich das Gebäude befindet. Die meisten ausländischen Unternehmen unterliegen dann einem ähnlichen Steuersystem wie französische Unternehmen, das diesen Vorgang untragbar macht: Der Kapitalgewinn wird anhand des Buchwerts berechnet, der dem Kaufpreis abzüglich der zuvor registrierten Abschreibungen entspricht. Der so berechnete Kapitalgewinn unterliegt der Körperschaftsteuer. Im Gegensatz zu den Regeln für die Berechnung der persönlichen Kapitalertragssteuer wird die Dauer der Inhaftierung nicht berücksichtigt.

Die Steuerberechnungsregeln machen daher den Kauf von französischem Eigentum durch ein ausländisches Unternehmen unzulässig.

Die 3% Steuer und die Gefahr von deklarativen Verpflichtungen
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Unternehmen und Organisationen, die Immobilien in Frankreich halten, unterliegen automatisch einer Steuer von 3%, die auf den Marktwert der Immobilie berechnet wird. Es gibt verschiedene Ausnahmefälle, insbesondere einen, in dem ein Unternehmen jedes Jahr seinen Kapitalanteil erklärt. Das Fehlen der Jahreserklärung kann zu einer Steuerkontrolle führen.

Die Verwendung einer Holdinggesellschaft zur Vermeidung französischer Steuern: Warnung!
Einige Einrichtungen hatten Anspruch auf Steuervorteile. Trotzdem führt die Steuerverwaltung jetzt umfangreiche Bewertungen der Wirksamkeit der Einrichtung durch. In dem Fall, dass der Sitz der Gesellschaft im Ausland zu einem rein steuerlichen Zweck verwendet wird, dh um der in Frankreich gezahlten Steuer zu entgehen, können die Steuerbehörden ein Verfahren wegen Rechtsmissbrauchs einleiten.

Dieses Risiko ist umso wichtiger, wenn das Unternehmen im Drittland keine Substanz hat.

Das Beispiel luxemburgischer Unternehmen ist ein Symbol für die Änderung der Steuerpolitik, die in den letzten zehn Jahren gegen aggressive Steuerregelungen stattgefunden hat.

Bis 2008 ermöglichte das französisch-luxemburgische Steuerabkommen luxemburgischen Anlegern, von einer fast vollständigen Befreiung vom Kapitalgewinn aus dem Verkauf eines in Frankreich gelegenen Gebäudes zu profitieren.

Mit der Unterzeichnung von zwei Änderungsanträgen zu dieser Vereinbarung wurde dieser Besonderheit ein Ende gesetzt
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Darüber hinaus hat der Staatsrat (Urteil des Staatsrates vom 25. Oktober 2017, Nr. 396954) kürzlich ein Steuersystem verurteilt, bei dem eine luxemburgische Gesellschaft als Rechtsmissbrauch eingestuft wird. Diese Montage war zur Zeit der alten Steuerkonvention gemacht worden.

Der anlässlich dieses Verkaufs durch die luxemburgische Gesellschaft erzielte Kapitalgewinn hatte von einer vollständigen Steuerbefreiung in Frankreich gemäß dem damals geltenden französisch-luxemburgischen Steuerabkommen profitiert.

Die Steuerbehörden entschieden jedoch, dass die Intervention des Unternehmens nicht zu beanstanden sei, da das Unternehmen keine Betriebsstätte in Luxemburg betreibe. Das Kassationsgericht hat ihnen Recht gegeben.

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