Seit dem 07.08.2015 (Macron Law Art. 206) kann der Hauptwohnsitz bei Berufsschulden nicht mehr von den Gläubigern abgeschottet werden, ohne dass zuvor eine Beschlagnahmungserklärung erstellt werden muss. Diese Maßnahme kommt jedoch nur einzelnen Unternehmern zugute, nicht den Unternehmensleitern.
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